Rechtsprechung
LG Bonn, 29.01.2009 - 18 O 144/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Pflichtteilsrechtsentziehung wegen der Führung eines ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels; Regelmäßige Begehung von Straftaten bzw. Begehung eines vorsätzlichen Tötungsdelikts; Erfordernis eines unmittelbaren Eingriffs in den Interessenkreis des Erblassers; Mangelnde ...
Verfahrensgang
- LG Bonn, 05.09.2007 - 18 O 144/07
- OLG Köln, 25.02.2008 - 2 W 80/07
- LG Bonn, 29.01.2009 - 18 O 144/07
- LG Bonn, 17.02.2009 - 18 O 144/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00
Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen …
Auszug aus LG Bonn, 29.01.2009 - 18 O 144/07
Im übrigen ist das Pflichtteilsrecht nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts Ausdruck einer unauflöslichen Familiensolidarität, die zwischen Eltern und ihren Kindern besteht (BVerfG, Beschluss vom 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03). - OLG Köln, 25.02.2008 - 2 W 80/07
Prüfung der Erfolgsaussicht beabsichtigter Rechtsverfolgung bei Berufung auf …
Auszug aus LG Bonn, 29.01.2009 - 18 O 144/07
Aus diesem Grunde folgt die Kammer der vielfach geäußerten Kritik an der Rechtsprechung des BGH und wendet diese hier nicht wortwörtlich an (vgl. schon OLG Köln, Beschluss vom 25.02.2008 - 2 W 80/07;… Lange in MüKo, 4. Aufl., § 2333 Rn 14;… Mayer in BeckOK, Stand 01.11.2008, § 2333 Rn. 13;… Olshausen in Staudinger, 2. Aufl. 2006, Rn. 20 m.w.N.). - BGH, 23.01.1980 - IV ZR 152/78
Verfassungsmäßigkeit des Anspruchs des nichtehelichen Kidnes auf vorzeitigen …
Auszug aus LG Bonn, 29.01.2009 - 18 O 144/07
Entgegen einer früheren, möglicherweise missverständlich formulierten Entscheidung des BGH (Urteil vom 23.01.1980 - IV ZR 152/78) geht die Kammer hier nicht davon aus, dass ein Pflichtteilsentzug nach § 2333 Nr. 5 BGB nur dann möglich ist, wenn der Abkömmling unmittelbar in den Interessenkreis des Betroffenen eingreift, was zwingend eine bestehende Beziehung zwischen beiden erfordert.